2.3.1 Die Brandgilden
In Schleswig-Holstein gründeten die Gemeinden im 16. Jahrhundert die Brandgilden als Gegenseitigkeits-Vereine. Die Verwaltung oblag mittelbar der Gemeinde oder „Gemeindebeamten“. Die Brandversicherung wurde als öffentliche Gemeindeangelegenheit angesehen. Damit nahmen die Gilden auch Aufgaben als „Feuerpolizei“ wahr. Ihr Verdienst liegt darin, die Brandvorbeugung und-schau auf dem Lande eingeführt zu haben. Der in den Anfängen auf die unmittelbare Region beschränkte Wirkungskreis verhinderte den Zusammenschluß zu größeren Gemeinschaften. Mit zeitlicher Verzögerung nahmen andere Gebiete Deutschlands ihr System auf. Brandverhütung und -bekämpfung waren eine notwendige Ergänzung des auf dem Gegenseitigkeitsgedanken aufgebauten Versicherungswesen der Gilden.
Zu den ältesten Brandgilden Schleswig-Holsteins zählt die „Süderaudorfer Brandgilde“ von 1537. Es gab jedoch schon 1442 in Preetz eine ähnliche Gilde. Vermutlich sind damals schon Anfänge einer Brandversicherung gelegt worden. Da aber keine Bestimmungen in den Statuten aufgenommen worden sind, die den Brandschutz betrafen, ist es nicht möglich zu behaupten, es handele sich um eine Brandgilde. Andererseits war bei den häufigen Brandschäden im ausgehenden Mittelalter oftmals gegenseitige Hilfe vonnöten, sodaß die Annahme, hier habe schon eine Brandgilde auf Gegenseitigkeit bestanden, nicht ganz auszuschließen ist.
1541 trafen der Junker Claus von Ahlefeldt (Vertreter des Adels), der Vogt des Preetzer Klosters, Wulf Rantzau, und weitere Mitglieder der Gilde eine Regelung zur Brandschadenshilfe. Hierin wurde die Art der Unterstützung für den geschädigten Hausbesitzer durch die Mitglieder geregelt. Die gegenseitige Hilfe der Gildebrüder bestand in der Regel in der Lieferung von Dachmaterial und Bauholz sowie in Fuhr- und Handdiensten. Es heißt dazu in der Gildeordnung von 1541: „Iftedor een Broder oder Söster verbrennende - dat Godt vorbede - so schölen de Hußwerdeeinen Balken oder Leden tho föhren - wen he wedder buwen will, de anderen Hußwerde vor ere eigen person Sparen, Stender und ander Eken Holdt, dat thom Husebedarfiß.“
Unterstützten die Gildemitglieder den Geschädigten anfangs mit Naturalien, so änderte sich dieses nach der Neugründung der Gilde als Schützengilde im Jahre 1603. In der Gildeordnung lesen wir: „Jeder Gildebruder gebe einem Brandgeschädigten einen halben Reichstaler.“
Die Satzung wurde 1609 nochmals geändert. Jetzt forderte man jeden Gildebruder auf, er solle einem Brandgeschädigten einen Tag „Staken“ und „Lehmen“ helfen. Sollte er - aus welchen Gründen auch immer - dazu nicht in der Lage sein, so habe er ihm acht Schillinge zu geben.
Die Gilde bestand als Schützen- und Brandgilde-Gesellschaft noch bis 1812. Dann kamen die Mitglieder zu folgender Erklärung: „Da die Hauseigentümer des Flecken Preetz der gütigen Vorsorge des Herrn Kammerherrn und Probstei Cai Wilhelm von Ahlefeldt die Einschreibung und Versicherung ihrer Gebäude in den Brandkataster der Kielischen adeligen Brandgilde verdanken, so ist dadurch der erste Zweck der hierselbst bestandenen uralten Schützen-, Brandgilde Gesellschaft aufgehoben worden.“
Im Jahre 1687 wurde die „Preetzer adelige Gilde“ gegründet. 1725 wurde sie in die „Kieler Brandgilde von 1691“ übernommen, die sich später „Schleswig-Holsteinische Brandgilde“ nannte.
Viele Gutsbesitzer, die 1691 der „Kieler Adeligen Brand- und Schießgilde“ beitraten, stammten aus dem Gebiet des heutigen Kreises Plön. Zu ihnen gehörten H. B. von Ahlefeldt (Hauptgut: Lehmkuhlen; Meierhöfe: Rethwisch und Bredeneck), H. von Buchwaldt (Hauptgüter: Futterkamp, Helmsdorf, Pohnsdorf), P. von Kielmannsegg (Hauptgut: Krummbek), P. von Rantzau (Hauptgut: Panker; Meierhof: Klausdorf), J. von Brockdorff (Hauptgut: Depenau; Meierhof: Löhndorf) und B. H. von Buchwaldt (Hauptgut: Lammershagen).
Die Gutsbesitzer, die bis dahin im Falle eines Brandschadens völlig hilflos waren, sahen im freiwilligen Zusammenschluß zu einer Brandgilde (Versicherung) den einzigen Ausweg. Sobald auf einem Hauptgut oder Meierhof eines Mitgliedes ein Wohnhaus oder ein anderes Gebäude von mehr als 10 Fach Größe durch einen Brand vernichtet wurde, war dieses den beiden Ältermännern der Gilde zu melden. Diese benachrichtigten sämtliche Gildemitglieder vom Schadensfall und forderten die vertraglich festgelegte Umlage ein. Sie betrug für jedes Hauptgut 1OO und für jeden Meierhof 5O Reichstaler. Die Ältermänner zahlten gegen Quittung die Beträge bei der Kieler Geschäftstelle ein.
Handelte es sich jedoch um Zimmer, die nur 8 bis 10 Fach groß waren, so betrug die Umlage für Hauptgüter nur 50, für Meierhöfe 25 Reichstaler.
Diese Bestimmungen galten nur für die Gebäude auf den adeligen Gutshöfen. Die Dörfer, Bauernhöfe, lnsten und Katen fielen nicht darunter. Die Gilde kam für die in Kriegszeiten durch feindliche Truppen verursachte Brandschäden nicht auf. Jeder Brandgeschädigte bekam die Versicherungssumme erst ausgezahlt, nachdem er an Eides statt erklärte, „daß keine mutwillige Verwahrlosung oder Betrug dabey vorgegangen sey“.
Wenige Jahre später (1697) wurden von der Brandgilde Vorkehrungen für eine wirksame Brandbekämpfung getroffen. Die Gildeversammlung verordnete: „Sonsten wird ebenfalls für dienlich erachtet, so wohl bey einem jedem Haubt als (auch) Meyer Guth zu Vorkommung besorglichen schadens innerhalb 6 Monaths frist, 12 lederne Eymer, 2 große und 2 kleine Feuerhaken, nebst 2 leitern zum wenigsten von 18 fuß lang bey 100 Rth. strafe anzuschaffen, wie denn einhellig beliebet wird, daß man bey nechster Versammlung der löbl. Gilde soll an Eydesstatt dociren, daß solche oben specificirte Feuer Geräthschaft auf dem Güttern vorhanden seynd.“
Spätestens zwischen 1720 und 1725 löste sich die „1. Kieler Adelige Brand- und Schießgilde“ auf. Am 9.Januar 1725 kam es zu einer Neugründung durch die Schleswig-Holsteinische Ritterschaft. Man einigte sich darauf, da die Umlagen nicht mehr nach erfolgten Brandfällen erhoben wurden, sondern von den eingeschriebenen Gütern Versicherungsbeiträge gezahlt werden sollten. Diese Beträge, es galt 7 Rth. Spezies und 3 Mk Gourant für einen Meierhof, dienten ausschließlich zur Entschädigung bei Bränden. Die Versicherung blieb auf die Gebäude des Gutes beschränkt. Dörfer, Bauernhöfe und sonstige Katen blieben weiterhin unversichert.
Erst 1801 wurden andere Gutspächter und die zum Gut gehörigen Dörfer in die Gilde aufgenommen. Die Aufnahme mußte jedoch von den Gutsherrn bewirkt werden, die sich durch ihre Unterschrift zur Übernahme aller verbundenen Verpflichtungen bereit erklärten.
1822 wurde die Brandgilde in „Schleswig-Holsteinische Brandgilde“ umbenannt. Auf der im Juli stattfindenden Generalversammlung trafen die Mitglieder neue Vorkehrungen zum Brandschutz. Dabei wurden nicht nur die Hauptgüter und Meierhöfe mit eingeschlossen, sondern auch die Dörfer und kleinere Katenstellen. „In jedem Dorfe (sollen sich) bei einer jeden in demselben gelegenen oder ausgebauten Hufe oder derselben gleich zu achtenden Parcelenstelle: ein Feuerhaken, zwei Dachstühle, eine Leiter von mindestens zwanzig Fuss, eine dito von zwölf bis sechzehn Fuss (befinden). Bei jeder kleineren Stelle, deren Ländereien mit eigener Anspannung betrieben werden, (sollen): eine Leiter von zwölf Fuss, ein kleiner Feuerhaken von etwa (…) Fuss (vorhanden sein). Bei jeder Kate ohne Land, welche dem Bewohner eigenthümlich gehört (soll sich), ein Feuerhaken von etwa zwölf Fuss (1 Fuss = 0,33 cm) befinden.“
Das Löschwesen als solches wurde jedoch in keiner Verordnung der Brandgilde angesprochen. Die Gildemitglieder waren vielmehr an einem Schadensersatz interessiert. Sie befürchteten, daß alleinstehende Häuser und Einzelgehöfte eher einem Feuer zum Opfer fallen könnten als dicht beieinander liegende. Die Möglichkeit, den Brand eines Einzelgehöftes rechtzeitig zu melden oder gar zu löschen, war gering. Zum einen bereiteten die Entfernungen vom Haupthof zu den anderen Gebäuden Probleme, zum anderen fehlten häufig die notwendigen Löschteiche. Die hingegen gab es auf den Gutshöfen. Sie dienten zugleich als Tränke und zur Reinigung der „Ackerpferde“.
Als Mitte des 19. Jahrhunderts Bürger der Dörfer und Städte die ersten freiwilligen Feuerwehren gründeten, nahm das gesamte Feuerlöschwesen auf dem Lande einen ungeahnten Aufschwung. Der „Schleswig-Holsteinischen Adligen Brandgilde“ blieb die Aufgabe der Versicherung und Schadensverhütung. Später kamen die Förderung der Schadensverhütung und deren vorbeugende Maßnahmen hinzu.
Im Kreis Plön befanden sich vermutlich schon im Mittelalter Gilden, die die Hilfe bei Feuersnot mit einschlossen. Die Preetzer Gilde von 1442 ist schon erwähnt worden.
im Gebiet von Schönberg bestand im 14. Jahrhundert eine Laurentiusgilde. In ihr hatte sich der Adel der umliegenden Höfe in einer Laienbrüderschaft zusammengeschlossen. Diese Gemeinschaft diente zwar eher kirchlichen Zwecken, aber brüderliche und gegenseitige Hilfe kamen ebenfalls zum Tragen. Vermutlich galt dieses auch für Hilfe in Feuersnöten.
Mit ähnlicher Zweckbestimmung wird im 15. Jahrhundert die „Gilde des Heiligen Leichnams“ urkundlich genannt. Es handelte sich um eine bäuerliche Einrichtung. Vermutlich bestanden beide Gilden nur bis ins Zeitalter der Reformation.
Es entstanden nach der Reformation noch weitere Gilden, die jedoch örtlich begrenzt blieben. Dazu gehörte die Brandgilde von Schönkirchen, die die damalige Besitzerin des Gutes Schrevenborn, M. Brockdorff, 1560 gründete.
Der Brandschutz war zur damaligen Zeit eher eine Hilfeleistung nach einem Feuer. Es gelang zwar, dieses zu löschen, aber die Gebäudewaren zumeist bis auf die Grundmauern niedergebrannt. Den betroffenen Familien blieben weder Möbel noch Hausrat, noch Kleidung, geschweige denn Nahrung. Die neugegründeten Brandgilden milderten den entstandenen Schaden. Die Entschädigung wurde in Naturalien vorgenommen. Der erste und zweite Artikel der Gilderolle der Schönkirchener Brandgilde besagt folgendes: „Als erstlich, dieweil wier zur hülf und troest dem brandgeschädigtem Gilde halten, So ist unser aller einhellige bewilligung, das, wan einem oder mehr unserer Gildebrüder und Schwestern, sein Haus von seinem eigem Feuer (ohne sein oder seinigen beweißliche Verwahrlosung) abbrennte oder von Gottes Wetter oder sonstigen bösen leuten angestikket würde (welches der liebe Gott in Gnaden väterlich verhüten wolle) das auf solchen Fal ein jeder Gildebruder und Schwester dem Schadhafften nachfolgendes Gilderecht thuen sol. Als die den Gilde vor vol angenommen haben, sollen ein jederdem Schadhafften geben 1 Scheffel Rocken, 20 Schoeff, 20 Rechter, 20 Schechte, 1 Bunt wintstrünke und so viel der Weden, dar ein Jahr sein Schoeff mit verdiken kann. Sollen die Frawen der schadhafften Schwester geben Ein Topf Flachs, 1 Leffel, 1 Faß und ein Teller.“
Ähnliche Bestimmungen finden sich in der Gilderolle der 1569 gegründeten „Husberger Brandgilde“ wieder. Darin wird sogar die Unterstützung bei Neubauten, die in Holstein im ländlichen Bereich üblich war, schriftlich geregelt.
Einige Gilden weiteten ihre Satzung auf eine Wiederaufbauverpflichtung aus, weil abgebrannte Wohnstätten nicht wüst liegenbleiben sollten.
Aus dem Gildebrief der „Itzehoer Himmelfahrtsgilde von 1613“ erfahren wir, daß die Gilden auch brandschauberechtigt sein konnten. „Hefft ock de hohe Quericheit vorgutt angesehen und gnedlich gewilligt, dat ein Jeder offt he schon kein gilde broder ist, die furschowinggelik den anderen gilde brodern leiden schall.“
Als sogenannter „Versicherungsträger“ waren die Brandgilden an der Einhaltung von Schutzvorschriften interessiert. Die durchgeführte Brandschau glich der in den Städten. Die Gilden wurden mit polizeilichen Befugnissen ausgestattet. Somit wurden die Gildemitglieder, die mit der Feuerschau beauftragt waren, „ausübende Gewalt“ der Obrigkeit. Als Beispiel hierfür dient das Statut der „Nettelseer Brandgilde von 1748“, das 1822 erlassen wurde. Die Obrigkeit verpflichtete Älterleute und Schaumänner, die berufen waren, diese Funktion auszuüben, auf dieses Amt: „Die beiden Älterleute der Gilde, sowie die Achtschaumänner werden nachdem sie von der versammelten Gilde erwählt worden, des Klösterl. Obrichkeit namhaft gemacht, vor derselben sistiret und auf ihre in diesen Articuln enthaltenen Pflichten mittels Handschlags an Eides statt verpflichtet. Nach dieser Verpflichtung werden ihre Namen in der Gilderolle als Älterleute und Schaumänner eingetragen.“ Wie in der Stadt zerstörten die Schaumänner sofort alles, was die Feuersgefahr in einem Haus erhöhte. Dazu zählten defekte Backöfen, Herdstellen und Schornsteine. Der Besitzer erhielt die Auflage, das Zerstörte vorschriftsmäßig wiederaufzubauen. Weigerte sich dieser, den feuerpolizeilichen Anordnungen Folge zu leisten, wurde er aus der Gilde ausgeschlossen. Des weiteren wurde jeder strafbare Zustand mit 2 Rtl. Silber belangt, wie aus dem 15. Artikel der „Nettelseer Brandgilde“ zu ersehen ist.
Mit Einführung der „staatlich-rechtlichen Feuerversicherung“ Verloren Brandgilden allmählich als feuerpolizeiliche Einrichtung an Bedeutung. Die landesherrlichen Brandversicherungseinrichtungen waren von Anfang an „Brandverhütungsanstalten“. Zu den ältesten Beispielen gehören die von Herzog Johann Adolf von Plön in seinen Ämtern Plön, Reinfeld und Ahrensbök zwischen 1682 und 1684 gegründeten öffentlich-rechtlichen Brandgilden. Sie gingen 1764 in der königlichen Landesbrandkasse auf.
Wie in den städtischen Verordnungen der frühen Neuzeit finden wir in einigen Brandgildeordnungen Hinweise auf bauliche Bestimmungen, die sich oftmals nur auf Mindestmaß an Sicherheitsmaßnahmen beschränkten.
Es war wichtig, daß die unmittelbare Umgebung des Backofens feuersicher gestaltet wurde. Die „Abkleidung“ der Küchen bestand vielfach aus sogenannten „Sleten“, also Böden oder Wänden, die aus mit Stroh beflochtenen Pfählen bestanden. Sie erhöhten die Feuersgefahr und wurden z. B. von der Kollmarer Gilde bei Strafe von 3 Rth. verboten.
Die Bestimmungen der Schönwalder Gilde (Neugründung 1794) sind zwar allgemeiner gehalten, aber sie geben sehr klar die den Gildemitgliedern verordneten Auflagen wieder: „Das Wohnhaus jedes Interessenten, welches entweder selbst ein Gegenstand der Versicherung ist, oder worin die angegebenen Gegenstände sich befinden, muß der Sicherheit vor Feuergefahr, in Hinsicht jeder Lage und inneren Einrichtung möglichst entsprechen. Wohnungen, worin mehr als zwei Feuerstellen befindlich sind, werden nicht aufgenommen, und diese müssen in abgekleideten Küchen sein. Wo noch ein sogenannter Schwibbogen auf der Diele ist, muß der Hausboden wenigstens zwei Fach gestrichen (gepflügt, geschööft) sein. Übrigens versteht es sich von selbst, daß die Oefen mit eisernen Thüren oder Platten verschlossen werden, und im Schornstein ein eiserner Kesselbaum befindlich ist.“
An diesen beiden genannten Beispielen wird deutlich, wie sich die Obrigkeit und Brandgilde letztendlich ergänzten. Die Vorschriften der Gilden dienten dem Allgemeinwohl und dem Schutz der Gemeinden.
Im 18. und 19. Jahrhundert stiegen im Kreis Plön die Gründungen der speziellen und kleineren Brandgilden deutlich an. Sie waren für die Obrigkeit ein Ärgernis, weil sie von den Untertanen nach Belieben eingeführt wurden. Man befürchtete, daß die eigentliche Aufgabe der Gilden nicht mehr versehen würde, da das Vergnügen der Gildemitglieder in den Vordergrund rückte.
Stichwort: „Gill“ - auch das ist Sparen
„Gilde, Zunft, Innung, Brüderschaft. Dän. Gilde: Zeche, Schmauß, Gelag. Es giebt in Holstein in verschiedenen Aemtern und Gemeinden obrigkeitlich bestätigte Mobilien- und Brandgilden.
Die Gildenrolle ist bei einigen (z. B. im Amte Reinfeld) gedruckt. Die Gesellschaft versammelt sich gewöhnlich im Jahre einmal. Aelterleute und 3 oder mehr Männer haben die Aufsicht. Essen und Trinken und Tanz ist oft für die mehrsten Anwesenden Hauptzweck, Zank und Streit die Folge. Priester und Küster werden zum Schluß der Feier zugebeten. Ein Schreiber (Organist oder Küster) führt bei einigen ein Protokoll. In den Brandgilden wird das Schadengeld gewöhnlich 4 Wochen nach der Feuersbrunst einkassirt und ausgekehrt. Sehr oft stecken die Landleute ihre Häuser an, um aus der Gilde mehr Vorteil zu ziehen als ihr Verlust war. Falsche Eide werden häufiger.
Die in Brandkassen Eingeschriebenen heißen Gildelüde. Die Gilden in Holstein sind sehr alt. Aus der Schützengilde im Kirchdorfe Barkau war nachher eine Brandgilde. Der alte silberne Vogel hat auf dem Ring um den Hals die Jahreszahl 1581 und auf dem Schilde das er im Schnabel trägt, 1501.“ Aus: Schütze, Idiotikon II, ca. 1800
An dieser Stelle seien einige kleinere Brandgilden und das Jahr der Gründung genannt: Groß Harrier Brandgilde (1630), Högsdorfer Brandgilde (1687), Wankendorfer Brandgilde (1710), Plöner Brandgilde (1736), Laboer Brandgilde (1758), Probsteierhagener Insten- und Knechtsgilde (1761), Glausdorfer Brandgilde (1790) und die Warnauer Brandgilde (1802).
Oftmals traten die Brandgilden in Kombination mit Arm- und Beinbruch- oder Mobiliargilden auf. Als Beispiel sei die am 31. 5. 1743 gegründete Gilde von Alt-Heikendorf genannt. In der Einleitung der Gildeordnung legten die Mitglieder die Absicht der Gründung dar: „Im Namen der Heil. Dreieinigkeit haben wir unten benannten Brüder uns vereinbart, eine Brüderschaft und Beliebung der Arm- und Beinbruchgilde in Altheikendorf zu errichten, damit einer dem anderen in Nöthen beistehe. Daher diese Form in drei Hauptpunkte verfasset: Zum ersten wegen Arm- und Beinbruch - zum anderen wegen Vogelschießen - zum dritten wegen Feuersbrunst.“
Für die Gemeinde Schönberg sind für die Zeit Ende 18./Anfang 19. Jahrhundert vier Brandgilden
nachweisbar. Wahrscheinlich wurden sie als Folge jener zwei Brandkatastrophen gegründet, die im Mai und August 1779 fast den gesamten Ort vernichteten.
Wie schon erwähnt, waren die Häuser der Bauern, Kätner und Insten in einem Gutsbezirk nur über den Gutsherrn versichert. Er vermietete die Arbeiterkaten zu einem geringen Preis an die verheirateten einheimischen Landarbeiter und überließ die Insten den ärmeren Bürgern unentgeltlich. Das jeweilige Mobiliar versicherten die Bewohner in einer der schon genannten Knechts- oder Instengilden gegen Feuerschaden. Die „Bothkamper Knechtsgilde“ zahlte z. B. in einem Schadensfall bis zu 300 Rth. aus, obwohl die Habe oftmals einen geringeren Wert besaß.
Die Vieh- und Erntebrandgilden (z. B. Probsteier Viehbrandgilde von 1832, Probsteier Erntebrandgilde von 1859) boten den üblichen Versicherungsschutz. Brandschutzvorkehrungen werden in ihren Gildeordnungen nicht erwähnt. Der Ersatz von Erntevorräten geschah anfangs größtenteils naturalwirtschaftlich. Dadurch vermied man bei der Berechnung des Schadens, das Steigen und Fallen der Getreidepreise berücksichtigen zu müssen.
Einige Gilden gewährten sowohl Geld als auch Naturalien, weil die Versicherten kritisierten, schlechtes und minderwertiges Getreide werde abgegeben.
Auch wenn die Brandgilden unzulängliche Mittel bei der Brandbekämpfung einsetzten, waren es bescheidene Anfänge des Brandschutz- und Feuerlöschwesens im ländlichen Bereich.