2.3. Die Anfänge des Feuerlöschwesens und des Brandschutzes
Im ausgehenden Mittelalter waren die Bürger ziemlich machtlos dem Feuer ausgesetzt. Noch immer standen nur unzulängliche Hilfsmittel (Wassereimer, Leiter, Feuerhaken) zur Verfügung. Zwar stellte Anton Platner aus Augsburg schon 1518 im Auftrag des dortigen Magistrates eine Feuerspritze her, aber es gibt keine Belege dafür, ob und wann diese benutzt wurde. Erst 1655 wurde von dem Schmiedemeister Hautsch (Nürnberg) eine Feuerspritze konstruiert, die in Süddeutschland größere Verbreitung fand.
Durch neue Gußtechniken für Metalle wurden leistungsstärkere Pumpen und Wenderohre entwickelt, und seit 1677 kannte man biegsame Schläuche aus Leder und Segeltuch. Das Feuer konnte jedoch nur in den seltensten Fällen damit unmittelbar gestoppt werden. So blieb den Bürgern nichts anderes übrig, als mit den herkömmlichen Methoden die Ausbreitung des Feuers zu verhindern. Wenn sie mit Wassereimern und Handspritze nichts ausrichten konnten, versuchten sie mit dem Feuerhaken eine Bresche in die Häuserfront zu reißen, um dem Feuer weitere Nahrung zu nehmen.
Nach und nach entschlossen sich viele Städte, sogenannte „Feuerordnungen“ zu erlassen, in denen die Verhütung und Bekämpfung von Bränden in allen Einzelheiten geregelt wurden. Die älteste und bekannteste Feuerordnung in Schleswig-Holstein ist die „Erste Kieler Feuerordnung“ aus dem 16. Jahrhundert. Sie wurde unter dem Titel: „Ordnung, Feuersnot durch Gotteshilfe vorzukommen und abzuschaffen" verfaßt. Ein Brand wurde weiterhin als Strafe Gottes angesehen; denn in der Einleitung heißt es: „Liebe Freunde, dieweil der liebe Gott über uns wegen unserer Sünde und unseres unbotmäßigen Lebens oft seinen Zorn und seine Strafe als Feuersnot und dergleichen verhängt, sehen und erfahren läßt...“ (Übersetzung).
Wenn man diese Feuerordnung mit den später folgenden anderer Städte vergleicht, wie z. B. der Lübecker Feuerordnung von 1624, so hat sich der Inhalt mit Ausnahme regional bedingter Unterschiede kaum verändert.
In Lübeck wurde der Bau von Holzhäusern verboten, Schindeln durften nicht mehr zum Dachdecken benutzt werden, und Holzschornsteine waren ebenfalls nicht erlaubt. Die Häuser mußten mit massiven Wänden und Brandmauern ausgestattet werden; außerdem durften feuergefährliche Gegenstände nicht oder nur in kleinen Mengen im Hause aufbewahrt werden. Das hatte zur Folge, daß feuergefährliche Gegenstände vor den Stadttoren gelagert wurden. Erlaubt war, einen bestimmten Vorrat an Brennmaterial sowie Stroh für die Pferde in begrenzten Mengen auf den Böden unterzubringen.
Die Verordnungen regelten, wie man sich beim Ausbrechen eines Brandes verhalten sollte. In der „Kieler Feuerordnung“ wurde folgendes vorgeschrieben: „Eth scholen de Jennigen dar dath fuhr bi upkumpt, und dath alleine nicht dempen könen, dath sulvige alsobalde uth und ummer hulpe ropen. Vorschwiegen Se dath, scholen se wilkorlich gestraffet werden.“
Im wesentlichen galt der schlichte Leitsatz: Alle müssen helfen. Die Turmwächter einer Stadt hatten die Aufgabe, die Gefahr eines Feuers frühzeitig zu erkennen und gegebenenfalls zu läuten und/oder ins Feuerhorn zu blasen. „Eth schölen ock wechtere und Torneman, wen dath führ angeitt ungesümet mit der stormglocke unha gelegenheit des führes, schlaen, uthropen, und affblasen.“
Das Feuer wurde demnach durch die Turmwächter oder durch die Sturmglocke der Pfarrtürme den Bürgern verkündet. Eine ausgehängte Fahne zeigte die Gegend des Brandes an. Eingeteilt nach ihren Berufen und Wohnorten, hatten sich die männlichen Bürger und Einwohner einer Gemeinde/Stadt bei einem Schadensfeuer am Brandplatz, an den Deponien der wenigen technischen Hilfsmittel oder an den Stadttoren zu versammeln, sobald ein Hilferuf, das Läuten der Sturmglocke oder ein Horn erklang.
Wie wir den vorliegenden Feuerordnungen entnehmen, lag die Leitung des Löscheinsatzes in Händen der Bürgermeister und Ratsherren. Sie versammelten sich an der Brandstelle und beratschlagten, wie zu helfen sei. Nachdem sie die Anweisungen zum Löschen gegeben hatten, werden sie vermutlich die Bewachung der städtischen Gebäude veranlaßt haben; denn die durch den Brand entstandene Unruhe nutzten einige zum Raub und zur Plünderung. Zu den weiteren Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung der Ordnung nach Ausbrechen des Feuers dienten, zählte die Schließung der Stadttore. Niemand durfte die Stadt verlassen.
Die zur Löschhilfe verpflichteten Bürger und Handwerker waren in bestimmte Aufgabenbereiche eingeteilt (Löschdienst, Rettungsdienst, Wachdienst, Wasserzufuhr und Absperrung der Brandstelle). In der Regel hatten sie die benötigten Löschgeräte mitgebracht. „Eth schölen ock ein Jeder, und Insonderheit die Timmerlude, Muhrlude, Schmede, Schmiddeker [...] wen Se de stormglocke, dat uthropent, oder dath blasent vom wechtere und toren hören, edder sunst de noth erfahren, mit exen schuffeln, Emmeren, sprütten, ledderen, Ketelen, Töuern vol waters und wath mehr tho dem leschen denstlich ock nödig (und nicht mit speten edder anderen wehren) stracks na den fuhre yle und helfen leschen.“
Von allen anderen Bürgern durfte niemand beim Feuer erscheinen. Ihre Aufgabe bestand darin, die Sicherheit der Stadt zu bewahren.
Die Anfänge eines organisierten Löschwesens im ländlichen Bereich des Kreises Plön liegen zwischen 1630 und 1640. Gemäß den Bestimmungen des Klosters Preetz von 1635 sowie aus einer in „Buersprake“ verkündeten Anordnung von 1640 war der Kloster-Vogt für das Löschwesen des gesamten klösterlichen Grundbesitzes zuständig. Das Gebiet erstreckte sich über vierzig Dörfer in der Probstei und dem Westwaldgebiet sowie auf Tasdorf und Gadeland. In der Anordnung von 1640 über die Brandverhütung heißt es: „Ock schall nemandt bey nachte edder dagtiden in sinen Stall edder up sinen böhne (Boden) gahn mit Lichte ahnen Lüchten (offenes Licht), dat gebeden wy by 3 Mark sylvers. Woll do füer an darren (Trocknungsanlagen) und backafen hefft, de schall dar water in tunnen by hebben unde ulittich tosehen, dar ehme und sinem Nabe kein schade geschehe. Wofern ok ein jeder sinen Schornstein nicht rein holden würde und dorfun füer entstünde, so schall desülve in straffe verfallen sin.“
In Lütjenburg übernahm 1633 die dortige Brand- und Schießgilde organisatorisch den Brandschutz:
„Allen Bürgern und zu wissen say hiermit edermänniglich, daß (de...) nach einige Freunde dieserorten eine Brandt- und Schießgilde unter sich auszurichten schlüssig worden, sie zu dem Ende folgende Punkte und sich beliebet und beschlossen. 1. ist beliebet und beschlossen, daß wenn durch Schulddes Höchsten ein Brandtschaden geschehe, und einer oder mehr der Gildebrüder Häuser oder Scheunen Ställe aber ausgenommen - vom Feuer verzehret werden sollte, als dann ein jeder von ihr zu Ende unterschrieben einen Reichsthaler zu Ersetzen solchen Schadens erlegen und auszahlen sollen. 2. ist verabredet, daß derjenige der den Schaden erlitten, auf seine Ehre und gewissen Eyd aussagen soll, daß mit sein Vorwissen ein solches nicht verursacht, Krieg und Kriegsüberzug aber ausgenommen. 3. sollen die Beeden Älterleute Macht haben nebst anoch vier Gildebrüdern, welche sie erwählen sollen, alle Irrungen, welches diese concerniren, abzuthun und zu schlichten, doch sollen dieselben nicht weiter als auf drey Reichsthaler zum höchsten die Strafe zu veterminiren, befugt seyn.“
Damit übernahmen Bürger im heutigen Gebiet des Kreises Plön erstmalig eigenständig Aufgaben im Bereich des Feuerschutzes. Inwieweit die Brandgilden Wegweiser für den Brandschutz wurden, wird in einem späteren Kapitel behandelt.
Die Bürger waren nicht immer mit den Verordnungen des jeweiligen Magistrates oder Landesherren einverstanden. Im Jahre 1608 legten einige Hausbesitzer in Plön Beschwerde gegen die Abschaffung der Strohdächer ein. In ihrer Begründung heißt es: „[...] auf uns aremen unvermögenen Leuten ist gedrungen worden, daß wir unsere arme geringe Behausungen, die wir bis anhero unter Strohdächern armselig besessen, sollen abbrechen, und Pfannensteine da wiederumb aufhengen. Und wird mit demselbigen zu dieser Zeit abermolich hart auf uns arme Leute gedrungen, da doch, [...], wir armen leute unsere arme Häuselein einwendig an den Feuersteden und sonsten versichert, daß keine Feuersgefahr dabei zu besorgen, und gehen jarliches zu etzlichen unterschiedlichen Malen zwehende Radesmittel, nebenst etzlichen Bürgern um in der Stadt, und nehmen alle Feuersteden in Augenschein, ob dar auch Gefahr is bei oder nicht, die dann alle Zeit bis anhero unsere Feuerheerde und Stätten alle Zeit sonder Gefahr befunden und sein noch niemal darumb in Strafe genommen worden. Auch sein unsere arme geringe Häusere nicht Häuser, darin gebacken und gebrauwet wird, sondern erhatlen uns darn mit geringer Feuers Notturft.“
Wirtschaftkrisen durchzogen wie ein roter Faden die Jahrhunderte vom ausgehenden Mittelalter bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts. Lange und harte Winter, verregnete Sommer oder Naturkatastrophen, wie Überflutungen von Flüssen, Deichbrüche, übermäßiges Auftreten von Pflanzenschädlingen, führten zu gravierenden Ernteausfällen. Die Getreide- und Nahrungspreise stiegen sprunghaft an. Da die Nachfrage nach Arbeitskräften zurückging, griffen Erwerbslosigkeit, Hunger und Armut um sich.
Der Umfang der Armut in Schleswig-Holstein läßt sich weder für das Spätmittelalter noch für die frühe Neuzeit exakt ermitteln, weil genaue Zahlen nicht vorliegen. Um 1460 sollen in Lübeck 14 % der Bevölkerung (Gesamteinwohnerzahl: ca. 24 OOO) der sozialen Unterschicht angehört haben.
Erst im 19. Jahrhundert erfahren wir genaueres über die Armut in Schleswig-Holstein. Die Volkszählung von 1835 besagte, daß 5,6 % im Gebiet der Gesamtbevölkerung des Klosters Preetz in ärmlichen Verhältnissen lebten.
Die Vorschriften, die die Bauweise der Dächer regelten, stießen deshalb oftmals aus finanziellen Gründen auf den Widerstand der Bürger. Sie konnten nur langsam verwirklicht werden. In Plön gab es schon zu Beginn des 17. Jahrhunderts die Brandschau, die von zwei Ratsmitgliedern und ausgesuchten Bürgern durchgeführt wurde. In Kiel fand diese laut Weisung zweimal im Jahr statt. Die Beschauer hatten das Recht, brandgefährliche Backöfen oder Feuerstätten mit Äxten niederzuschlagen und deren Besitzer willkürlich zu Strafen.
Die älteste belegte Verordnung, die eine Brandschau in einer Stadt in Schleswig-Holstein vorsah, stammt jedoch schon aus dem Jahre 1450 und galt für Schleswig. Auf dem Lande übernahmen zunächst die Brandgilden die Aufgaben der Brandschau, die mit der Zeit dort zu einer bis zum heutigen Tage festen Einrichtung wurde.