4.3 Die Feuerlöschordnung von 1889 für die Provinz Schleswig-Holstein
Am 1. Juli 1889 erließ die königlich-preußische Regierung eine neue Polizeiverordnung „betreffend das Feuerlöschwesen auf dem platten Lande“.
Sie löste die alte Brandordnung von 1776 ab. Die Einrichtung von Brand-Pflichtwehren wurde für jede Gemeinde vorgeschrieben (§ 1). Falls eine Freiwillige Feuerwehr vorhanden war, „so bildet(e) dieselbe einen selbständigen Theil der Brandwehr nach Maßgabe ihrer Statuten.“ (§ 3).
Wir wissen aus der Chronik „100 Jahre Freiwillige Feuerwehr Schönkirchen“, daß der Amtsvorsteher die Mitglieder der Brandwehr bestimmte. Es wurden nur so viele Männer in diese berufen, als zur Bedienung der Löschgeräte erforderlich waren (vgl. § 1 der Verordnung). Der Amtsvorsteher hatte als Ortspolizeiverwalter die Aufsicht über die Brandwehren im gesamten Amtsbezirk in der Funktion eines Oberbrandmeisters (§ 5). Die Brandwehr unterstand der Führung des Brandmeisters, welcher vom Landrat ernannt wurde (§ 4).
In Schönkirchen erhielten die Mitglieder der Brandwehr statt einer Uniform eine rote oder blaue Armbinde. Die Besitzer der roten waren für den Löschdienst außerhalb des Ortes, die Träger der blauen Binde für den Löschdienst innerhalb der Gemeinde eingeteilt. Die Zusammenarbeit der Freiwilligen Feuerwehr und der Brandwehr verlief nicht immer reibungslos. Im Protokoll vom 7. Dezember 1890 hieß es Z. B.: „… bekannt gemacht wird, daß bei Alarmierungen die Hornisten überall hinkommen, hauptsächlich nachts, um Brandwehr Mitglieder zu vermeiden.“
Wie in Schönkirchen bestanden die Brandwehren auch weiterhin, obwohl eine Freiwillige Feuerwehr gegründet worden war. Erst 1934 wurden die Pflicht- und Gutswehren aufgelöst. In Lütjenburg gab es noch bis zum 20. Januar 1935 eine Pflichtwehr, die auf Anordnung des Reichsinnenministers in Berlin mit der ansässigen Freiwilligen Feuerwehr zur „Einheitswehr“ zusammengeschlossen wurde.
Um die Feuerlöschordnungen der Städte mit den Bestimmungen der Polizeiordnung in Einklang zu bringen, sahen sich die Magistrate veranlaßt, neue Ortsstatute herauszugeben. In Plön stand ab 1889 das gesamte Löschwesen unter der Aufsicht der Brandkommission. Der Branddirektor hatte den Oberbefehl und erteilte organisatorische Anweisungen. Der Hauptmann der Freiwilligen Feuerwehr wurde sein Stellvertreter. Aus der Pflichtwehr wurde eine Wachtmannschaft zusammengestellt, während die restlichen Mitglieder den einzelnen Abteilungen der freiwilligen Wehr zugeordnet wurden.
Alle Bürger der Stadt, ausgenommen Beamte, waren vom 18. bis 45. Lebensjahr zum Löschdienst verpflichtet. Im ländlichen Bereich hieß es dagegen: „jeder männliche Einwohner (ausgenommen Ärzte, Beamte, Lehrer) vom 16. bis zum 60. Lebensjahr ist dienstpflichtig in der Brandwehr. Jede Brandwehr besteht aus der Retter- und Steigerabteilung, der Abteilung zur Bedienung der Spritze, der Abteilung zur Herbeischaffung des Wassers und der Abteilung zur Handhabung der Ordnung.“ Letztendlich führten die Verordnungen dazu, daß die Gründungen der freiwilligen Wehren anstiegen.