4.1 Die Anfänge des Versicherungswesens innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr
Als die ersten freiwilligen Wehren in Deutschland gegründet wurden, hieß es in den Vereinen: „Einer für alle, alle für einen.“
Es bestand damals noch keine Gemeinschaft, die gegebenenfalls denjenigen unterstützt, der während eines Einsatzes einen Schaden erlitt. Der damalige Zeitgeist des Wirtschaftsliberalismus stand derartigen Idealen fern. Erst im Jahre 1881 leitete Reichskanzler Fürst von Bismarck eine Sozialgesetzgebung in Deutschland ein, die bis 1889 mit den Zweigen der Kranken-, Unfall-, Renten- und Invalidenversicherung vollendet wurde.
Der Gedanke, daß die Allgemeinheit moralisch verpflichtet sei, die Löschhelfer oder deren Hinterbliebenen im Falle eines Unfalls finanziell zu unterstützen, ist schon alt. Erste Aussagen finden sich in den Satzungen der Brandgilden wieder, die später in die Bestimmungen der Brandkassen ausgenommen wurden (z. B. in der Satzung der Landesbrandkasse von 1876).
In der „Altonaer-General-Feuerordnung“ von 1714 hieß es, daß die „Feuerkasse“ nicht nur die Kosten für den Arzt und die Behandlung, sondern den Verunglückten auch finanziell unterstützte, „(…) wann er dermaßen verletzt, daß er nicht wieder genesen und kuriert werden, noch sein Brot verdienen könnte, [dann soll] ihm Zeit seines übrigen Lebens, nach seines Standes Gelegenheit ein freyer Unterhalt gegeben werden; sollte aber einer dabey durch Unglück gar zu Tode kommen, der Frau und Kinder hätte, soll demselben ein ehrliches Begräbniß und seiner Frau und Kindern ein Recompens (eine Entschädigung) aus der Feuerkasse verschafft und mitgetheilet werden.“
Das Unterstützungswesen der damaligen Zeit läßt sich als geordnete Wohltätigkeit bezeichnen. Es war ausreichend, weil der Betroffene oder seine Familie bei den damaligen geringen materiellen Bedürfnissen mit dem Wenigen noch ihr Auskommen fand. Der Lebensstandard zwischen Wohlfahrts- und Almosenempfänger und den einfachen arbeitenden Bürgern wies kein großes Gefälle auf. Für die Öffentlichkeit bestand zunächst kein Handlungsbedarf. Noch bevor die Bismarcksche Sozialgesetzgebung in Kraft trat, griffen die Feuerwehrvereine zur Eigeninitiative.
Die Freiwillige Feuerwehr Plön entschloß sich am 11. Dezember 1879, eine Unterstützungskasse einzuführen. Sie wurde 1893 dahingehend erweitert, daß jedes Mitglied in Krankheitsfällen einen Anspruch auf Hilfe hatte. Die Kasse gewährte 13 Wochen lang ein Krankengeld in Höhe von 70 Pf. Sie war jedoch nicht nur zusätzliche Krankenkasse, sondern leistete auch Ersatz für die im Löschdienst benötigten Kleidungsstücke.
In der 1. Satzung der Feuerwehr Schönberg (1879) lesen wir, daß die Mitgliedsbeiträge auch dazu verwendet wurden, um verunglückte Kameraden zu unterstützen.
Die anderen Wehren folgten diesem Beispiel, und im Jahre 1882 gründeten auf Anordnung des Provinziallandtages die Landesbrandkasse und der Provinzialverband der Freiwilligen Feuerwehren zu diesem Zweck eine gemeinsame Kasse, die die Landesbrandkasse verwaltete. Die Beiträge wurden je zur Hälfte getragen (Erlaß des Provinziallandtages vom 13. März 1882)
Daraufhin ergänzte die Plöner Wehr die Bestimmungen ihrer Unterstützungskasse soweit, daß „bei eintretenden Unglücksfällen unsere Kasse sofort die nötigen Mittel zur Unterstützung gewähren solle, vorbehältlich der späteren Zurückzahlung, und daß ferner ihre Mittel dazu dienen sollten, Kameraden vor äußerer Not zu schützen.“
Aus dem Protokoll der Schönkirchener Wehr erfahren wir, daß 1892 die Witwe des Feuerwehrmannes E. Cay (Schönkirchen) aus der Kasse der Wehr jährlich 7,50 Mk. und aus der „Unterstützungskasse für beim Feuerlöschdienst Verunglückte“ des Provinzialverbandes eine jährliche Zahlung von 100 Mk. bekam. In Schönberg erlitt am 23. Juli 1894 ein Steiger der Wehr eine Quetschung des Daumens der rechten Hand, als er einen schweren Koffer aus einem brennenden Haus trug. Er war fünf Wochen arbeitsunfähig. Während dieser Zeit bekam er von der Landesbrandkasse 47,05 Mk. sowie aus der Mobiliengilde 50 Mk.
Es gab jedoch auch Wehren, in denen die Feuerwehrleute auf eigene Gefahr zu einem Löscheinsatz gingen. In Laboe wurde eine Unterstützungskasse für Verunglückte und deren Familien erst im Jahre 1897 gegründet.
Trotz des Erlasses des Provinziallandtages von 1882 bestand immer wieder innerhalb der Feuerwehren der Wunsch staatlicher Unterstützung im Unglücksfall. Deshalb sah sich der preußische Innenminister v. d. Recke am 28. Dezember 1898 in einem Schreiben an den Oberpräsidenten in Schleswig zu folgenden Bemerkungen veranlaßt: „Der Wunsch der Feuerwehren, daß Männern, die im Dienst des öffentlichen Wohles und zum Besten ihrer Mitmenschen opferwillig Leben und Gesundheit aufs Spiel setzen, für den Fall der Verunglückung eine Versorgung für sie selbst und ihre Familie rechtsverbindlich sichergestellt werden möge, ist zweifellos gerechtfertigt. Da aber eine gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden zur Übernahme einer derartigen Fürsorge nicht besteht, so kann ein Zwang in dieser Hinsicht nicht ausgeübt werden. Es muß vielmehr auch hier zur Erfüllung einer solchen moralischen Verpflichtung auf die freiwillige Bethätigung der Gemeinden zurückgegriffen werden. Um den Gemeinden die Übernahme einer derartigen Fürsorge, welche im Einzelfall für kleine Gemeinden eine beträchtliche Belastung ergeben könnte, zu erleichtern, sind in allen Provinzen - mit einer Ausnahme - bei den Provinzial Feuersocietäten besondere Versicherungskassen für die bei Bränden und theilweise auch für die bei Feuerwehrübungen verunglückten Feuerwehrleute eingerichtet, welche sich durch ihre lediglich im Interesse der Sache geführte Verwaltung für die Benutzung seitens der Gemeinde besonders [eignet]. Es wird darauf hinzuwirken sein, daß die Gemeinden in möglichst weitem Umfang ihren Beitritt zu diesen Kassen erklären.“
Es dauerte 14 Jahre bis der Provinzialausschuß die Gesetzesinitiative ergriff und beim Provinziallandtag die Gründung einer Feuerwehrunfallkasse für Schleswig-Holstein beantragte. Dieser stimmte der Vorlage zu und hob mit Wirkung des 21. März 1912 die bis dahin bestehende Unterstützungskasse auf.
Die Feuerwehr Plön versicherte ihre Mitglieder ab dem 1. April 1913 bei der „Schleswig-Holsteinischen Feuerwehrunfallkasse“. In Laboe bat die Gemeindevertretung um eine Stellungnahme der Wehr zu einem möglichen Beitritt. Diese stellte daraufhin den Antrag, die Freiwillige Feuerwehr mit einer Mitgliederzahl von 50 zu versichern. Um der Gemeinde weitere Kosten zu ersparen, schlug der Vorstand der Wehr vor, nur 150 Männer der ebenfalls vorhandenen Pflichtfeuerwehr zu versichern.
Die Feuerwehrunfallkasse übernahm nicht nur die Behandlungskosten, sondern zahlte auch ein ausreichendes Krankengeld, bei Erwerbsunfähigkeit eine Rente. Im Todesfall wurde den Hinterbliebenen eine Rente gewährt. Am 20. September 1928 verabschiedeten die Abgeordneten des Reichstages in Berlin das „Dritte Gesetz über Änderung in der Unfallversicherung“. Die „Schleswig-Holsteinische Unfallversicherung“ wurde nunmehr eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.