2.4.3. Weitere Verordnungen in den Herzogtümern und die Entwicklung auf dem Lande
Seit Mitte des 18. Jahrhunderts kam es zu einem Stillstand in der Entwicklung des Feuerlöschwesens, der sich in vielen deutschen Städten bemerkbar machte. Die „wirtschaftliche Blüte“ der Städte war vergangen und damit auch vielfach ihre Selbständigkeit. Das Interesse der einzelnen Landesherren an einem gut funktionierenden Feuerlöschwesen war verhältnismäßig gering. Die Fürsten bauten ihre Wirtschaft nicht unmittelbar auf die Städte aus, sondern wählten als finanzielle Grundlage Goldreserven, Zölle und Steuern. Auch wenn sie den Städten ein selbständiges Gesetzgebungsrecht nicht mehr zugestanden, blieben manche Stadtrechte durch fürstliche Bestätigung in Kraft. Ein durch Brand verursachter Verlust von Sachwerten traf nur den einzelnen Bürger. Ihm blieb es überlassen, eigene Schutzvorkehrungen zu treffen. Vom Staat hingegen gingen keine neuen Impulse aus, die als Fortschritt anzusehen wären.
Das ehemals souveräne Plöner Herzogtum löste sich 1761 auf, als der letzte Herzog starb, ohne einen legitimen Erben zu hinterlassen. Damit begann auch für dieses Gebiet die „königlich-dänische Zeit“ (1761-1864).
Die Feuerordnung des Dänenkönigs Christian VII. von 1746, die für die Herzogtümer Schleswig und Holstein galt, wurde für den Plöner Raum übernommen. Sie besagt, daß die Bürger in außerordentlichen Notfällen zur gegenseitigen Hilfe verpflichtet waren. Nunmehr errichtete die Obrigkeit städtische Brandwehren und legte die Anfänge für die „Zwangs- und Pflichtfeuerwehren“ in den Städten.
Eine im Jahre 1776 von der Regierung in Kopenhagen herausgegebene Brandverordnung war auf drei wesentliche Ziele gerichtet: „1.) daß, so viel Mensch - möglich allerhand Brandschade verhütet werde, 2.) daß eine etwaige Feuersbrunst bald wieder gelöschet, und die in Gefahr stehenden Häuser gerettet werden, und 3.) dem Abgebrannten zu denen verlohrenen Gebäuden bald wieder geholfen werde.“
Sie informiert uns darüber, wie es um die Brandverhütung im ländlichen Bereich bestellt war. Die Realität entsprach bei weitem nicht den gesetzlichen Vorschriften. Das Niveau des Löschwesens war unzureichend, da die technischen Erneuerungen noch nicht soweit vorgedrungen waren.
lm einzelnen wurde festgelegt, „2. Daß kein brennendes Licht an Bänken, Tischen oder Stendern geklebt und mit dem Lichte nicht unter Betten oder in gefährliche Winkel geleuchtet werde. 3. Daß man sich nie mit einem blossen Lichte in die Viehställe und nach den Orten, wo Heu, Stroh, Flachs, Spähne, Torf, sogenannte Bülte oder Plaggen und dergleichen brennbare oder noch leichter fangende Sache befindlich sind, begebe, sondern dasjenige, was man davon nötig hat, bey einem in einer wohlschließenden Laterne verwahrten Lichte verrichte und die Laterne an solchen Orten nicht öffne. 4. Daß das Dreschen des Korns, das Schneiden des Vieh-Futters und andere höchstnothwendige und nicht bloß bey Tage ausserhalb der Wohnstube und Küche zu verrichtende Arbeit, so viel es die Umstände zulaßen, bey einem in einer Laterne befindlichen Lichte geschehe, in dem Fall aber, daß man dabey des Gebrauchs einer Lampe nicht entbehren kann, selbige an einem feststehenden Träger gehänget, soweit thunlich von den brennbaren Dingen, womit man umgehet, entfernet und sonst alle mögliche Vorsichtigkeit dabey angewandt werde“.
Wie in den Städten gewann auch im ländlichen Bereich der Schornstein an Bedeutung. Er erlaubte es, die Feuerstellen innerhalb eines Hauses zu vermehren, so daß alle Räume, die oberen wie die unteren, sowohl im Sommer als auch im Winter, bewohnt werden konnten. Obwohl die Obrigkeit auf den Einbau von Schornsteinen bestand, traf sie immer wieder auf den Widerstand der Bauern. Diese setzten sich erfolgreich mit dem Argument: „Unter zwölf Gebäuden, welche abbrennen, sind immer acht gewesen, welche Schornsteine hatten“ zur Wehr. Sie fanden sogar bei einem Landbaumeister Unterstützung, der die oft vernachlässigte Ausführung des Schornsteinbaues kritisierte und feststellte: „Die Erfahrung hat es bestätigt, daß die mehrsten Feuersbrünste, vorzüglich in den Städten, ihren Ursprung in dem fehlerhaften Baue der Schornsteine hatten.“
Während einer Brandschau im Jahre 1723 in Kiel zeigte sich, daß ein großer Teil der vorhandenen Schornsteine aus hölzernen Röhren bestand, die die Feuersgefahr vergrößerten.
Die vorhandenen Schornsteine im ländlichen Bereich führten nicht zum Dach hinaus. Ihre Röhren mündeten in den Bodenraum unterhalb des Strohdaches. Von hier aus entwich der Rauch durch Uhlenlöcher ins Freie.
In einem Artikel der „Schleswig-Holsteinischen Blätter für Polizei und Kultur“ von 1799 wird auf dieses Problem im ländlichen Bereich hingewiesen: „Ein wesentliches Hindernis der Rettung bei Feuersbrünsten liegt in der Bauart der Häuser. Nach der bei uns gewöhnlichen Bauart stellt ja das ganze Haus einen Rauchfang vor, … Ich will nichts von der Zweckwidrigkeit der Bauart überhaupt, da nämlich in einem solchen Hause nur die Hälfte des natürlichen Raumes benutzt wird, nichts von dem schädlichen Einfluß sagen, den ein ständiges Einathmen des Rauchdampfes (. . .) haben muß, (. . .), ich sage blos, die Einrichtung der Häuser, nach welcher der Rauch durch die Vorderthüre ausgetrieben werden muß, vergrößert die Feuergefahr. “
Auch die Häuser in der Probstei hatten bis zum Ende des 18. Jahrhunderts keinen Schornstein, wie wir einem zeitgenössischen Bericht von J. G. Schmidt aus dem Jahre 1813 entnehmen können: „… der Rauch vom Heerde, welcher mit einer eisernen Thüre versehen war, zog längs der Diele …“
Noch heute finden wir im Kreis Plön Katen, die keinen Schornstein besitzen wie z. B. in der Dorfmitte von Rathjensdorf (Plön-Land). Die Kate wurde vermutlich in der Mitte des 18. Jahrhunderts erbaut. Sie war bis 1935 im Eigentum des Gutes Rixdorf und wurde dann von der Familie Heinisch erworben. In der Kate wohnten im weitesten Sinne Dorfbewohner, die der ärmeren ländlichen Bevölkerungsschicht angehörten. Sie waren als Tagelöhner oder Landarbeiter auf dem Gut beschäftigt und lebten in der ihnen vom Gut zugewiesenen Wohnung zur Miete. Besondere Brandschutzmaßnahmen wurden seitens der Gutsbehörde nicht getroffen.
Eine königliche Verordnung von 1784 hatte den freistehenden Herd verboten, der zwischen Gööt oder Lucht (Küchenraum) und Hörn (Wohn-, ursprünglich Schlafraum) lag. Er mußte dem an der Rückwand der Diele überwölbten Schwibbogenherd weichen.
Nach Schmidts Aussagen führten die gesetzlichen Bestimmungen dazu, daß trotz erheblichen Widerstandes bei vielen Bauernhäusern und Katen „ein Schornstein zum Dache hinausgezogen“ wurde.
Ehe der Schwibbogen üblich war, gab es die „Bretter über dem Für“, für die Holz aus den umliegenden herrschaftlichen Wäldern geliefert wurde. Vermutlich ist das Feuerrehm gemeint, das als Funkenschirm diente. Damit die Glut im Herd oder Ofen nachts weiterschwelte, pflegten die Hausbewohner diese sorgfältig zusammenzuscharren und mit Asche zuzudecken. Darüber deckten einen „Feuerdeckel oder sogenannten Stülper von Eisen oder anderem Metall oder gebranntem Ton“. Ohne ihn bestand die Gefahr, daß durch einen Windzug Schaden angerichtet wurde. Ein „Feuerstülper“ gehörte zu den Geräten, die laut der königlichen Brandverordnung von 1776 für jeden Haushalt vorgeschrieben waren. In den Städten konnte übrigens die Gefährlichkeit der offenen Feuerstellen mit dem Einbau von Kachelöfen gemindert werden.
Die größte Feuergefahr ging weiterhin von den Strohdächern aus. Zwar waren sie auf dem Lande stärker verbreitet als in der Stadt, aber das Verbot des Strohdachbaues beschränkte sich auf die Städte.
Aus den vorliegenden gesetzlichen Verordnungen ist ein Verbot für den ländlichen Bereich nicht nachweisbar, auch wenn es in dem schon zitierten Artikel aus den „Schleswig-Holsteinischen Blättern für Kultur und Polizei“ heißt: „Ist das Strohdach einmal in Brand geraten (. . .), so ist der Zeitpunkt da, wo an keine Rettung mehr gedacht werden kann, weil keine Zwischenstände da sind, kein Boden und kein Zwischenraum stattfindet, so ist das Feuer im Augenblick der Entzündung über das ganze Gebäude verbreitet, und wäre auch das nicht der Fall, so ist doch, wenn einmal das Dach niedergeschossen ist, weil keine Frontispicen gebaut werden, jeder Zugang zum Haus abgeschnitten.“
Viele Brandunglücke haben sich in der geschilderten Weise zugetragen. Das Feuer breitete sich schnell aus und entzündete das leicht brennbare Stroh und Heu, das auf dem Dach lagerte. Es bestand keine Chance, etwas zu retten.
Zwei Aussagen, die den Gerichtsprotokollen von Rixdorf (1831) bzw. Schönweide (1816) entnommen wurden, mögen als Bestätigung dienen. Eine Bäuerin erklärte vor Gericht: „Sie habe das Feuer bemerkt, als sie ihre Stubentür öffnete und dasselbe bereits vom Boden in ihren Kuhstall fiel. Auf dem Boden der Kate habe sich Gerstenstroh, Haferstroh und Heu befunden, sie sey zu längerer Zeit nicht oben gewesen und könne nicht begreifen, auf welche Art das Feuer daselbst seinen Anfang genommen hat.“ Ein Abgebrannter gab an, „er sey zum Kartoffelhäufeln auf der Koppel gewesen, einige hundert Schritte vom Hause, als er bemerkt, daß sein Haus in vollen Flammen gestanden. Derselbe versichert, er habe gar kein Feuer im Hause gehabt, wie er etwa 11/2 Stunden vorher heraus gegangen“. Es könnte sich in beiden Fällen um Brandstiftung gehandelt haben, aber die Ursache blieb wie so oft ungeklärt.
Trotz der Feuergefahr wurde auf dem Lande weiterhin Strohdach bevorzugt. Dieses geschah im Einvernehmen mit der Regierung in Kopenhagen. Aus den königlichen Brandverordnungen für die ländlichen Gebiete wird ersichtlich, daß die sogenannten „Nebengilden“, die die Dachschooflieferungen nach einem Brandfall sicherstellten, ausdrücklich geduldet wurden.
Dagegen erging am 18. Februar 1804- an den Magistrat der Stadt Lütjenburg folgender Runderlaß „des Königlichen Landes Ökonomie und Commerz Collegium zu Kopenhagen“ mit folgender Aufforderung: „Obgleich man übrigens nicht hoffet, daß in dem Besitz der Stadt Lütjenburg Gebäuden, die allganz mit Stroh gedeckt sind und bey der Brandversicherungsanstalt für die Schleswig-Holsteinischen Städte versichert sind, vorhanden seyn sollten, so wird bey dieser Gelegenheit hierüber doch eine Nachricht erbeten.“ Es stellte sich heraus, daß es noch vier strohgedeckte Häuser in Lütjenburg gab. Außerdem waren bei anderen Häusern die einzelnen Dachpfannen mit kleinen Strohbüscheln, den sogenannten „Wiepen“ abgedichtet.
Die königliche Brandverordnung von 1776 blieb bis zur Vereinigung Schleswig-Holsteins mit Preußen (1867) in Kraft. Ihr entnehmen wir, daß auch die Brandschau geregelt wurde. Sie wurde endgültig in die Hände der um 1760 entstandenen Brandkasse übertragen. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang die am 29. Januar 1768 herausgegebene „großfürstliche Polizeiverordnung“, die im großfürstlichen (Gottorfer) Teil Holsteins galt. Damals führte die Obrigkeit die Brandschau in den Ämtern Kiel, Kronshagen, Bordesholm, Neumünster, Cismar, Tremsbüttel, Reinbeck und Norderdithmarschen ein. Seit 1776 galten in diesen Gebieten die königlichen Verordnungen, da die Gottorfer auf ihren Anteil verzichtet hatten. Sowohl Schleswig als auch Holstein waren nun in Personalunion mit Dänemark verbunden.
Die gesetzliche Regelung der Brandschau sah vor, daß diese von Branddirektoren (Beamten der Brandkasse) und Brandaufsehern (Dorf-, Stadtbewohner) durchgeführt wurde. Innerhalb eines Jahres fand eine Vor-, Haupt- und Nachschau statt.
Die Schaumänner führten die Vorschau um die Osterzeit in allen Dörfern des Landes durch. Sie beanstandeten auftretende Mängel, die bis zur Hauptschau behoben sein sollten.
Die Branddirektoren waren innerhalb ihres Brandkassenbezirkes verpflichtet, von Mitte Mai bis Ende Juli, „wann die Gebäude noch nicht mit Futter (…) angefüllt sind“, die Hauptschau persönlich durchzuführen.
Die Nachschau übernahmen dann wiederum die Brandaufseher, die festzustellen hatten, ob die nochmals gerügten Mängel endgültig beseitigt worden waren.
Die Brandaufseher, die dieses Ehrenamt für zwei Jahre ausübten, waren in der Regel Laien. Jeder Dorfbewohner konnte dazu berufen werden, sofern er ein wenig lesen und schreiben konnte. Während in den Städten bautechnisch erfahrene Handwerker die Brandschau durchführten, fehlte es den Brandaufsehern auf dem Dorfe an jeglichen Kenntnissen. Zwar konnten sie nach einer gewissen Einarbeitungsphase Mängel entdecken, die für neu eingesetzte Aufseher nicht erkennbar waren, doch blieb die durchgeführte Brandschau völlig unzureichend.
Die Branddirektoren waren ebenfalls überfordert, denn ihre Bezirke waren zu groß, um alle Dörfer und Gemeinden in der vorgeschriebenen Zeit bereisen zu können.
Was in guter Absicht verordnet wurde, war und blieb ein schwieriges Unterfangen. Als 1872 die Schleswig-Holsteinische Brandkasse gegründet wurde, entfiel die Aufgabe der Brandschau auf die Kassen. Es gab von diesem Zeitpunkt an nur noch eine Brandschau, die von nebenamtlichen Mitarbeitern durchgeführt wurde. Diese waren ebenfalls nur laienhaft ausgebildet. Eine Neuregelung trat erst am 27. April 1889 mit der ersten Brandschau-Ordnung für die Provinz Schleswig-Holstein in Kraft.
Im ländlichen Bereich regelten vor allem die Brandgilden (-kassen) den Brandschutz. Die vertraglich zugesicherten Unterstützungen galten - wie schon erwähnt - vielfach nur für die Güter und die dazugehörigen Meierhöfe.
Der wohl älteste Hinweis auf das Bestehen einer gemeinschaftlichen Hilfe der Gemeinden im Bereich des Kreises Plön ist ein Vertrag aus dem Jahre 1784, in dem sich die Dörfer Gödersdorf, Höhndorf, Krummbek, Rathjensdorf und Wisch zur gegenseitigen Hilfe verpflichteten: I. Auszug/Abschrift „Kund und zu Wissen Sey hiermit Jedermann. Insonderheit denen es daran gelegen: Den nach wir Endes unterschriebener sich vereinbaret haben, wann einer unter uns ein unvermuthlicher Brandschade. Welches Gott in gnaden Gnäglich Verhüten wolle, wieder Fahren solle, und ihm das Wohnhaus in Brand oder Feuer aufgehen würde. Von einem jeden unter uns unterschriebener: Erstlich zwo lange und zwo kurze führen (Fuhren): Zwo hundert Schohß 20 Latten 150 Jecht, 300 Weden zu gewarten haben sollte…“ In diesem Sinne werden noch weitere Hilfen zugesagt und die Erfüllung versichert. II. Auszug/Abschrift „… Unter dieser Bedingung und deren richtige erfüllung Verpflichtung, wir uns allesamt und bey Verpfändung aller unserer beweg und unbeweglichen Haabe und güter, ein Lagersverband (Burenlag ist die Bauerngemeinschaft) für uns und unsere erben und einem Jeden in Solidum (vor Gott) in allem tüchtig erfüllen.“
Alle Hufnern aus den fünf Dörfern unterschrieben den Vertrag. Sie verpflichteten sich, den Brandgeschädigten mit Baumaterial für den Wiederaufbau zu versorgen.
Historische Ereignisse und soziale Errungenschaften brachten weitere Veränderungen für das Löschwesen und den Brandschutz auf dem „platten Land“. Als entscheidender Fortschritt erwies sich die Aufhebung der Leibeigenschaft im Plöner Gebiet in 18. Jahrhundert.
Zwar hob Christof Rantzau schon 1688 die Leibeigenschaft auf Schmoel und Hohenfelde auf, aber durch spätere Landgerichtsurteile war sie wieder eingeführt worden. Dagegen erreichten die Bauern von Barkau im Jahre 1735, daß ihnen Erbpacht und die Aufhebung der Leibeigenschaft vertraglich zugesichert wurde. Diese eingeleitete Entwicklung führte vier Jahre später dazu, daß Hans Rantzau auf Ascheberg die Bauernstellen seines Gutes in Erb- und Zeitpachtstellen umwandelte.
Seit 1779 gab es in den damaligen Plöner Ämtern keine Leibeigenschaft mehr. Die Reformen setzten sich mit der Zeit in anderen Gebieten Holsteins durch. 1786 hob z. B. der damalige Gutsbesitzer von Schrevenborn, Eitzen, für zwölf Hufner die Leibeigenschaft auf. Er schloß Erbpachtverträge mit den Bauern im Heikendorfer Gebiet ab. In diesen Verträgen wurden auch Regelungen für das Eingreifen bei Bränden getroffen.
So kann man in einem Vertrag aus dem Jahre 1776 folgendes lesen:
"Der Pächter ist schuldig, die größte Sorgfalt auf Feuer und Licht zu haben und nicht zu dulden, daß beim Dreschen, Hexelschneiden, beim Buttern, überall sobald geräuchert wird, widrigen Falls es mit einem Reichstaler belegt wird... Um bei Feuersbrunst für Schaden gesichert zu sein, wenn das Korn mit Stroh oder ausgedroschen und das Heu oder das Vieh und Geräte aufbrennen sollten, muß heuer solches alles in der Kopenhagener Brandkassenranze versichern lassen, weil er dem Hofexzellenz verheurer bei solchen Unglücksfällen nicht dekutieren darf. Wenn durch Feuer oder Wind Gebäude im Gute ganz oder teilvernichtet werden, so wird solches wieder von der Herrschaft instande gesetzt. Die nötigen Spanndienste leisten die 12 Hufner. Bei etwaiger Feuersbrunst ist jeder Hufner im Gute verpflichtet, zu helfen, im Unterlassungsfalle mit 2, - Lübsch. Er muß sogleich 2 Leute mit Noteimern und einem Feuerhaken hinsenden und ist auch verpflichtet, mit Pferden und Wagen und Schleifen eine Art Schlitten, auch den nötigen Wasserbehältern herbeieilen, auch - solange es nötig befunden wird - die nötigen Menschen zur Brandwache mit den 12 üblichen Hufnern herzugeben."
Aus diesem Vertrag lassen sich die Anfänge der Gutswehr im Schrevenborner Gutsbezirk erschließen. Mit den Gründungen der beiden Heikendorfer Feuerwehren (1877 bzw. 1881) und der Freiwilligen Wehr Schrevenborn (1934) verlor der Vertrag seine Gültigkeit in den jeweiligen Gebieten.
Der soziale Fortschritt, den der Vertrag darstellte, ist unverkennbar, zumal erst 1805 ein königliches Gesetz die Leibeigenschaft in Schleswig-Holstein aufhob.